Sachverhalt
Gegenstand der Entscheidung des OLG Hamm vom 16.03.2021 (Az. 10 U 35/20) war die Abgrenzung von einer Teilungsanordnung und eines Vorausvermächtnisses.
Der Erblasser E war Alleineigentümer des Wohnhauses C und hatte ein handschriftliches Testament u. a. mit folgendem Wortlaut errichtet:
Die Miteigentumsanteile an den Eigentumswohnungen Z und F waren bereits im Jahr 2003 bzw. 2007 im Wege der Schenkung auf T übergegangen. F und T erhielten einen Erbschein, der sie als Erben zu je ½ auswies.
F war der Ansicht, dass es sich bei der Zuweisung des Wohnhauses um ein Vorausvermächtnis zu ihren Gunsten handele, während T meinte, es sei eine Teilungsanordnung.
Ob es sich um ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungsanordnung handelt, kann erhebliche Auswirkungen haben: Während die bzw. der Begünstigte ein Vorausvermächtnis zusätzlich zu dem ihr bzw. ihm zugewiesen Erbteil erhält, muss sich die bzw. der Begünstigte die Zuweisung eines Gegenstandes im Rahmen einer Teilungsanordnung auf den eigenen Erbanteil anrechnen lassen.
Entscheidung des OLG Hamm
Eine eindeutige Regelung konnte das Gericht dem Testament nicht entnehmen.
Ist das Testament nicht eindeutig, ist durch Auslegung zu ermitteln, was der Erblasser gewollt hat.
Ist der Wille des Erblassers unklar, sind Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis nach den allgemeinen Regeln der Testamentsauslegung so voneinander abzugrenzen, wie es dem mutmaßlichen Erblasserwillen am ehesten entspricht. Im Zweifel wird man zu einer Teilungsanordnung gelangen. Dies kann beispielsweise im Falle der Zuweisung einer sehr werthaltigen Immobilie dazu führen, dass der eine Miterbe dem anderen Miterben noch einen Wertausgleich zu zahlen hat.
Hinweis
Die Abfassung eines Testaments durch den juristischen Laien kann zu Auslegungsschwierigkeiten führen, wie hier im o. g. Fall geschildert. Dies kann unvorhersehbare Konsequenzen haben und ggf. auch zu nicht gewollten finanziellen Belastungen bei einem Miterben führen, die bei einer systematischen Planung eines Testamentes hätten vermieden werden können. Aus diesem Grund ist es auch wichtig, dass Sie Ihre testamentarischen Regelungen regelmäßig überprüfen lassen. So können unterschiedliche Wertentwicklungen von einzelnen Vermögensgegenständen zu nicht beabsichtigten Konsequenzen und Problemen führen. Lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Notar bei der Erstellung ihres Testaments beraten, damit ihr Wille auch nach ihrem Ableben umsetzungsfähig bleibt.