Begriff des Grundstücks beim Erwerb eines Familienheims

Alexa Fehrenbach

Sachverhalt

Der BFH hat mit Urteil vom 23.02.2021, Az. II R 29/19 (Revision FG München 5.4.2018, 4 K 2568/16) ein Urteil zur erbschaftsteuerlichen Begünstigung des Familienheims gefällt.

Die Klägerin ist die Tochter der 2013 verstorbenen Erblasserin und hat diese allein beerbt. Die Erblasserin hatte bis zu ihrem Tod in ihrer 110qm großen Eigentumswohnung in einem Zweifamilienhaus gelebt. An das Grundstück, auf dem das Zweifamilienhaus steht, grenzt ein Grundstück mit einer eigenen Flurnummer das der Erblasserin gehörte. Die beiden Grundstücke wurden durch die Erblasserin als ein einheitliches Grundstück genutzt.

Die Klägerin zog nach dem Tod ihrer Mutter in die Eigentumswohnung ein und begehrte die erbschaftsteuerliche Begünstigung des Familienheims für die geerbte Eigentumswohnung inkl. der Grundstücke. Das Belegenheitsfinanzamt hat für das jeweilige Grundstück einen Wert als eigene wirtschaftliche Einheit festgesetzt. 

Die Klägerin macht im Klagewege geltend, dass es sich bei den beiden Grundstücken um eine wirtschaftliche Einheit, für die insgesamt der Freibetrag zu gewähren sei, handele.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat entschieden, dass nur das Grundstück, auf dem sich das Familienheim befindet, nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steuerbefreit ist.

Grenzt man nach zivilrechtlichen Maßstäben ab, ergibt sich die Selbstständigkeit des Grundstücks, das mit dem Familienheim bebaut ist, aus der katastermäßigen Selbstständigkeit im Liegenschaftskataster.

Legt man bewertungsrechtliche Maßstäbe zu Grunde, folgt dies aus den beiden getrennten Feststellungsbescheiden des Belegenheitsfinanzamts für die beiden Grundstücke, die im vorliegenden Verfahren auch hinsichtlich der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit bindend sind.

Hinweis

Das Urteil schildert ein in der Praxis häufig bestehendes Problem. Es kommt nicht selten vor, dass angrenzende Grundstücksflächen erst zu einem späteren Zeitpunkt hinzuerworben werden. Werden diese nicht mit dem bebauten Grundstück verbunden, wird dieses angrenzende Grundstück nicht im Rahmen der Steuerbefreiung mitberücksichtigt. Überprüfen Sie daher ggf. ob Garagen, Nebengebäude auch auf dem gleichen Grundstück liegen, wie das Familienheim und ob es sich um ein einheitliches Grundstück handelt. Eventuell empfiehlt es sich zu Lebzeiten Flurstücke zusammen zu legen, um eine größtmögliche steuerliche Begünstigung zu erreichen.

Tobias Beckmann

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